
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachstehend: Leistungen) an uns.
(2) Im Verhältnis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers finden ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) Anwendung; dies gilt auch dann, wenn wir AGB oder sonstigen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprechen. Unseren Bestellungen und diesen AEB entgegenstehende oder davon abweichende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt und nicht einbezogen, es sei denn, wir haben dem im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zugestimmt.
(3) Mit der Ausführung unserer Bestellung werden unsere Einkaufsbedingungen uneingeschränkt anerkannt.
2. Angebote; Bestellungen und sonstige Erklärungen
(1) Die Angebote sollen unseren Anfragen entsprechen; Alternativen sind erwünscht. Sie sind für uns kostenlos und unverbindlich.
(2) Bestellungen, Vereinbarungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilen oder bestätigen. Der Schriftform genügt auch die Kopie eines bei uns verbleibenden und von uns unterschriebenen Originals. Nicht der Schriftform bedürfen vollmaschinell erstellte Bestellungen, die als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
3. Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Auftragnehmer. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
(2) Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlungsansprüche der Parteien ist unser jeweiliger Verwaltungssitz, für alle übrigen Ansprüche die jeweilige, in unserem Bestellvordruck unter „Versandanschrift“ angegebene Empfangsstelle.
5. Verpackung; Versand
(1) Verbleibt die Verpackung im Eigentum des Auftragnehmers, so nimmt er sie auf seine Kosten zurück.
(2) Die Beförderungsgefahr geht in jedem Fall zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer hat unsere Interessen beim Versand sorgfältig zu wahren. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
6. Handelsklauseln
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
7. Ursprungsnachweise; umsatzsteuerrechtliche Nachweise; Exportbeschränkungen
(1) Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
(2) Der Auftragnehmer wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
8. Zeichnungen; Ausführungsunterlagen; Werkzeuge
(1) Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen (z. B. Zeichnungen), Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge, sonstige Fertigungsmittel oder Vorlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur für die Bearbeitung des Angebots und die Ausführung der Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten übermittelt werden. Sie sind uns nach Ausführung der Bestellung unverzüglich und kostenfrei zurückzugeben.
(2) Wir können die unentgeltliche und unverzügliche Überlassung aller Vorlagen (z. B.: Modelle, Werkzeuge) und Unterlagen verlangen, die der Auftragnehmer für die Ausführung verwendet. Das Eigentum an diesen Vorlagen und Unterlagen geht nach Bezahlung auf uns über. Wir sind ohne besondere Erlaubnis berechtigt, sie, falls der Auftragnehmer in Verzug ist, für die Herbeiführung des Vertragserfolges, sowie zur Beschaffung von Zubehöranlagen, zur Instandhaltung und Instandsetzung, für spätere Veränderungen und die Anfertigung von Ersatz- und Reserveteilen durch uns oder Fremdunternehmen zu verwenden und für derartige Arbeiten auszuhändigen. Falls erforderlich, hat uns der Auftragnehmer auch sonstige, für die Herbeiführung des Vertragserfolges benötigte Informationen zu erteilen.
9. Leistungshindernisse; Verjährung der Erfüllungsansprüche; Rechtsstellung der Zulieferanten
(1) Wird der Auftragnehmer in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für unsere Erfüllungsansprüche beträgt fünf Jahre nach Abschluß des Vertrages.
(3) Für Zulieferungen haftet der Auftragnehmer wie für eigene Lieferungen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung oder Nachauftragnehmerleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer, Zwischenhändler oder Nachauftragnehmer sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderliche Angaben und Auskünfte zu erteilen.
(4) Wird hinsichtlich des Vermögens des Auftragnehmers ein Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens (im Ausland: eines vergleichbaren Verfahrens) gestellt oder bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind, so steht uns ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftragnehmers zu.
10. Mangel
(1) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmer müssen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
(2) Die Leistungen müssen den anerkannten Regeln der Technik und den europäischen und deutschen technischen Normen, sämtlichen am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch den arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den Unfallverhütungsvorschriften und Brandschutzvorschriften und den umweltrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(3) Bei Sach- und Rechtsmängeln von Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass uns bei Kauf-, Werkliefer- und Werkverträgen das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung – Nachbesserung oder Ersatzlieferung – zusteht. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, es sei denn, Nacherfüllung ist für uns unzumutbar. Eine solche Unzumutbarkeit kann sich neben den gesetzlich geregelten Fällen insbesondere auch aus einer drohenden unangemessenen Verzögerung oder einem ungewissen Erfolgseintritt bei sicherheitsrelevanten oder betriebs- oder geschäftsnotwendigen Geräten, Anlagen oder Einrichtungen ergeben. Eine einvernehmliche Festlegung eines Nacherfüllungszeitraums hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Fristsetzung durch uns.
(4) Bei Sachmängeln steht uns unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche auch bei Kauf- und Werklieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist entsprechend § 637 BGB ein Recht zur Selbstvornahme und Anspruch auf Vorschuss zu.
(5) Soweit wir kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung zum Rücktritt berechtigt sind, kann der Rücktritt – sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt – auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen beschränkt werden.
(6) Nach Ausübung des Rücktrittsrechts wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung sowie bei Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns, wenn die Leistung oder Restleistung anderweitig vergeben werden muss, unbeschadet der gesetzlichen Rechte ein Vorschussanspruch in angemessener Höhe wegen der zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 50 v. H. zu. In diesem Falle sind wir nur insoweit zur Einholung mehrerer Angebote verpflichtet, als hierdurch keine erheblichen Zeitverzögerungen oder Störungen des Betriebs-, Produktions- oder Geschäftsablaufs eintreten oder einzutreten drohen. Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.
(7) Sofern uns die Untersuchung der Leistung und die Mängelrüge nach § 377 Abs. 1 HGB obliegen, stehen uns für deren fristgerechte Erfüllung zwei Wochen ab Ablieferung zur Verfügung. Die Rüge eines Mangels, der sich erst später zeigt, ist fristgerecht nach § 377 Abs. 3 HGB bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Entdeckung.
(8) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
11. Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen und deren Verwertung durch uns Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Das gleiche gilt für die Beschaffung von Zubehöranlagen, für Instandhaltung und Instandsetzung, für spätere Veränderungen und die Anfertigung von Ersatz- und Reserveteilen durch uns oder Fremdunternehmen.
(2) Unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche hat uns der Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden, Aufwendungen und sonstigen Nachteilen freizustellen. Dies umfasst insbesondere auch Nachteile, der uns aus einer etwa erforderlichen Änderung von Bauten, Maschinen, Anlagen und EDV-Anlagen oder -Programmen und aus Verzögerungen im Bau-, Projekt- oder Betriebsablauf entstehen.
12. Rechnungserteilung
(1) Für jede Bestellung ist gesondert Rechnung zu legen. Die Rechnung muss den Anforderungen der anwendbaren Steuergesetze, im Inland insbesondere des Umsatzsteuergesetzes, entsprechen und klar, übersichtlich und nachvollziehbar die erbrachten Leistungen unter Angabe unserer Bestellnummer aufführen. Soweit eine Abnahme der Leistung vereinbart ist, ist das Abnahmeprotokoll beizufügen.
(2) Für die Berechnung sind die von uns anerkannten Mengen, Gehalte und Stückzahlen maßgebend. Bei Gewichtsunterschieden erkennen wir nur die von unseren Wiegemeistern ermittelten Gewichte an.
13. Bezahlung
(1) Wir zahlen innerhalb von 14 Tagen nach Leistung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder bis zum Ende des der Leistung und dem Rechnungseingang folgenden Monats ohne Abzug. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
(2) Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung und der Mängelfreiheit der Leistung.
(3) Wir können gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer gegen uns hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die uns, der Salzgitter AG, der DHS – Dillinger Hütte Saarstahl AG oder denjenigen inländischen Gesellschaften, an denen die Salzgitter AG oder die DHS – Dillinger Hütte Saarstahl AG unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Auftragnehmer zustehen.
Auf Wunsch werden wir dem Auftragnehmer die von dieser Regelung erfassten Konzerngesellschaften im einzelnen bekanntgeben.
(4) Geraten wir in Zahlungsverzug, werden wir die Forderung unter Ausschluss weiterer Ansprüche mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB verzinsen.
14. Sicherheitsleistung
Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten, sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.
15. Abtretung; Vertragsübergang; Firmenänderung
(1) Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.
(2) Für Abtretungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehaltes gilt die Zustimmung als von vornherein mit der Maßgabe erteilt, dass wir uns gegen den Abtretungs empfänger alle Rechte vorbehalten, die uns ohne die Abtretung gegen den Auftragnehmer zustehen würden. Einziehungsermächtigungen akzeptieren wir nicht.
(3) Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt uns der Auftragnehmer als Gesamtschuldner verantwortlich.
(4) Der Auftragnehmer hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
17. Gerichtsstand; anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand für beide Teile ist das am Sitz des Bestellers zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht; daneben sind wir berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu wählen.
(2) Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18. Teilunwirksamkeit; Werbeverbot; Datenschutz
18. Teilunwirksamkeit; Werbeverbot; Datenschutz
(1) Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfang wirksam.
(2) Die Benutzung unserer Anfragen und Bestellungen zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
(3) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von den Unternehmen der Salzgitter AG - Gruppe oder der DHS – Dillinger Hütte Saarstahl AG – Gruppe in Dateien gespeichert und zwischen ihnen übermittelt.
EUROPIPE GmbH 10/2003
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