Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Geltungsbereich; Vertragsabschluss

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen durch uns einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen.
(2) Im Verhältnis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers finden ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung; Einkaufsbedingungen und sonstigen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Der Widerspruch gilt auch dann, wenn wir den Geschäftsbedingungen nach Eingang nicht nochmals widersprechen.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend.
(4) Angebote bzw. Bestellungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot bzw. eine solche Bestellung stellt keine Annahme dar.
(5) Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form im Sinne der §§ 126a, 127 BGB. Der Schriftform genügt auch die Kopie eines bei uns verbleibenden und von uns unterschriebenen Originals. Nicht der Schriftform bedürfen vollmaschinell erstellte Auftragsbestätigungen, die als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
(6) Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben.

2. Leistungsumfang; Erfüllungsort

(1) Der Auftraggeber ist lediglich berechtigt, Ware aus unserer eigenen Produktion bzw. Leistung durch uns zu verlangen. Wir behalten uns vor, unsere geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte zu erfüllen.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers, für die Zahlungspflicht des Auftraggebers der Ort der in unserer Rechnung angegebenen Bankverbindung.

3. Preis; Ausfuhrnachweis; Zahlung; Sicherheit

(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich inländischer oder ausländischer Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lager folgenden Monats ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
(2) Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags stehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Falls abweichend hiervon vereinbart wurde, dass solche Kosten im Preis enthalten sind, wird eine etwaige, nach dem Vertragsschluss erfolgende Kostenerhöhung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(3) Holt ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Auftraggeber oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Ausland, so hat der Auftraggeber uns dies durch Übergabe von Belegen, die den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland genügen, nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Ware erbracht, hat der Auftraggeber die Umsatzsteuer gemäß dem für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
(4) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Wir nehmen notenbankfähige, ordnungsgemäß versteuerte Wechsel erfüllungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch unwiderrufliche Gutschrift des in dem Wertpapier verbrieften Betrages auf ein von uns benanntes Konto getilgt. Die bei der Hereinnahme von notenbankfähigen Wechseln anfallenden Spesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
(6) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder werden unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers gefährdet, sind wir berechtigt, unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind dann auch berechtigt, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 11 Abs. 7 zu widerrufen. Ferner ist es uns gestattet, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
(7) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der von uns bereits gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
(8) Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Finanzierungen, Wechselkursveränderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.

4. Konzernverrechnung

(1) Wir sind in Übereinstimmung mit allen zum Konzern der Salzgitter AG oder der DHS - Dillinger Hütte Saarstahl AG gehörenden Gesellschaften berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns, der Salzgitter AG, der DHS - Dillinger Hütte Saarstahl AG oder denjenigen Gesellschaften, an denen die Salzgitter AG oder die DHS - Dillinger Hütte Saarstahl AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, gegen den Auftraggeber zustehen. Wir sind ferner berechtigt, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen uns, gegen die Salzgitter AG, gegen die DHS - Dillinger Hütte Saarstahl AG oder deren in Satz 1 bezeichneten Konzerngesellschaften zustehen.
Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist.
(2) Eine vollständige Liste der in Absatz 1 genannten Konzerngesellschaften der Salzgitter AG und der DHS - Dillinger Hütte Saarstahl AG stellen wir auf Wunsch zur Verfügung.
(3) Sicherheiten, die für uns oder eine der vorbezeichneten Gesellschaften bestehen, haften jeweils für die Forderungen aller dieser Gesellschaften.

5. Maß; Gewicht; Güte

(1) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen geltender DIN-Normen oder der geltenden Übung zulässig, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Ist der Preis nach Gewicht bestimmt, so werden die Gewichte auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig mit welchen Beförderungsmitteln die Lieferung erfolgt. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Bündelung verwiegen wir brutto für netto.

6. Verpackung

Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Wird die Verpackung ausdrücklich vereinbart, so wird sie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Statt dessen können wir - unter Berechnung von Benutzungsentgelt und Pfand - Rückgabe der Verpackung verlangen.

7. Abnahme

(1) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese - sofern nicht anders vereinbart - im Lieferwerk. Sie muss unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die werksseitigen Abnahmekosten tragen wir; die übrigen im Zusammenhang mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Falls besondere Gütevorschriften vereinbart sind, ist der Auftraggeber auf unsere Aufforderung hin zu einer Abnahme verpflichtet.
(3) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

8. Gefahrübergang; Versendung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Transportmittel und Transportweg unserer Wahl überlassen. In diesem Fall bestimmen wir den Spediteur und/oder den Frachtführer.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaftsmeldung, mit der die Ware dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, auf den Auftraggeber über.
(3) Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
(4) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware in Rechnung zu stellen. Unser Zahlungsanspruch ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Dieses Datum gilt als Datum der Ablieferung im Sinne der Ziffer 10 (10) dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
(5) Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(7) Wir behalten uns vor, die Lieferung von einem ausländischen Werk oder Lager oder von einem ausländischen Unterlieferanten zu versenden.

9. Lieferzeit; Lieferverzögerung

(1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller notwendigen Einzelheiten des Auftrages. Letzteres gilt auch für Liefertermine.
(2) Wenn der Auftraggeber vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - (wie z.B. Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches) nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
(3) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streik und Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Auftraggeber, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
(4) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB erst dann zu, wenn wir uns im Verzug befinden und er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die - insoweit abweichend von § 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Auftraggeber unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
(5) Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche sind in dem in Ziffer 12. bestimmten Umfang ausgeschlossen.

10. Mängelansprüche

(1) Die vertragsgemäße Beschaffenheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität/Eigenschaften und Menge der bestellten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
(2) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. sogenanntes IIa-Material - stehen wir nicht für die angegebenen Fehler und für solche Fehler ein, mit denen der Auftraggeber bei solchem Material üblicherweise zu rechnen hat.
(3) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber.
(4) Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
(5) Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(6) Der Auftraggeber hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Gewährleistungsrechte bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
(7) Der Auftraggeber hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor.
(8) Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl - unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind in dem in Ziffer 12 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
(9) Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb angemessener Frist, die in der Regel mindestens zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige beträgt, zu. Im übrigen gilt Abs. 8 entsprechend.
(10) Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht ein anderes zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist, a) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, drei Jahre ab der Ablieferung, und b) im Übrigen ein Jahr ab der Ablieferung. Darüber hinaus gelten hinsichtlich der Verjährungsvorschriften in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.
(11) Stehen dem Auftraggeber gem. § 478 BGB Rückgriffsansprüche gegen uns zu, so sind diese beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Auftraggeber geltend gemachten Gewährleistungsansprüche Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Ansprüche - soweit tunlich - abzuwehren.
(12) Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Entsprechende Ansprüche verjähren
a) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, drei Jahre nach Vollendung der Nachbesserung oder Ablieferung der Ersatzlieferung, keinesfalls jedoch später als 48 Monate nach der in Satz 1 genannten ursprünglichen Lieferung,
b) im Übrigen ein Jahr nach Vollendung der Nachbesserung oder Ablieferung der Ersatzlieferung, keinesfalls jedoch später als 18 Monate nach der in Satz 1 genannten ursprünglichen Lieferung.

11. Eigentumsvorbehalt; Forderungsabtretung

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber zustehen.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
(3) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuem Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 5 und Abs. 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen und Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben („Werklieferungsverträge“).
(5) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
(7) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziffer 3 Abs. 6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir dies nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(8) Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Auftraggeber auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Auftraggeber endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
(9) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
(10) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als zehn v. H., so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(11) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Auftraggebers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

12. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(2) Bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Unsere Haftung ist insgesamt beschränkt auf Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
(4) Bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung darüber hinaus insgesamt beschränkt auf das Zweifache des Auftragswerts derjenigen Lieferung, die schadensursächlich war.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Gerichtsstand; anwendbares Recht

(1) Unbeschadet der Gerichtsstände für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist Gerichtsstand für alle sonstigen Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, unser Gesellschaftssitz, wir können den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Teilunwirksamkeit; Datenschutz

(1) Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam.
(2) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von den Unternehmen der Salzgitter AG - Gruppe oder der DHS - Dillinger Hütte Saarstahl AG - Gruppe in Dateien gespeichert und zwischen ihnen übermittelt.

EUROPIPE GmbH 1. Juli 2003 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen  PDF (79 KB)

Get Adobe Reader

Besuchen Sie uns

63rd Annual Assembly & International Conference of the International Institute of Welding (IIW)
11.07. - 17.07.
FENASAN 2010
10.08. - 12.08.
EQUIPO MINING
17.08. - 20.08.

Russland

07.2010


Über das Handelshaus EUROTUBE in Kaarst/Deutschland gelang es EUROPIPE, insgesamt 97.000 t Großrohre für Russland zu buchen. 30.000 t gehen in den Abmessungen 1.020 x 13 mm an die ...

> weiterlesen